Die Freiwilligen Feuerwehren (in der Folge kurz: Wehren) haben die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Wien -" unter Beifügung der näheren Ortsbezeichnung zu führen.
(1) Die Wehren haben in ihrem unmittelbaren Ortsbereich und dessen nächster Umgebung, ferner über besondere Anordnung des Magistrates auch anderwärts in Tätigkeit zu treten.
(2) Die Wehren haben im einzelnen folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) | die Pflege und Instandhaltung der von der Stadt Wien beigestellten, zur Ausübung des Feuerwehrdienstes erforderlichen Mittel sowie deren gesicherte, zweckmäßige Verwahrung und Bereithaltung für den Einsatz; | |||||||||
b) | die Abhaltung regelmäßiger ausreichender Übungen in der Anwendung und Bedienung der technischen Mittel für den Feuerwehrdienst sowie die laufende theoretische und praktische Schulung der Wehrangehörigen in der Brandbekämpfung, der Rettung von Menschen aus Lebensgefahr und der Durchführung von technischen Hilfeleistungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel unter Einhaltung der besonderen Anordnungen des Magistrates; | |||||||||
c) | die Vorsorge für eine zweckmäßige und rasche Benachrichtigung der Wehrangehörigen im Alarmfalle und für einen ausreichenden Bereitschaftsdienst, der es ermöglicht, den Einsatz in möglichst kurzer Frist zu bewerkstelligen; | |||||||||
d) | die volle Einsatzbereitschaft und Pflichterfüllung auf der Aktionsstelle, um den eingetretenen Notstand nach besten Kräften auf die zweckmäßigste Art zu beheben. |
(1) Der Einsatz der Wehren erfolgt entweder durch die Nachrichtenzentrale der Feuerwehr der Stadt Wien oder auf Grund unmittelbar bei den Brandmeldestellen der Wehren einlaufender Anzeigen. In letzterem Falle ist die Ausrückung unverzüglich mittels der Notrufnummmer an die Nachrichtenzentrale zu melden.
(2) Über jeden Einsatz ist auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck ein Aktionsbericht abzufassen und dem Magistrat einzusenden.
(1) In eine Wehr können im Rahmen der Sollstärke nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes erfüllen.
(2) Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. Diese bzw. dieser hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Wiener Feuerwehrgesetz zutreffen und das Ansuchen mit dem Antrag auf Stattgebung oder Ablehnung an den Magistrat weiterzuleiten. Ein Antrag auf Ablehnung ist besonders zu begründen; bestehen über die körperliche oder geistige Eignung der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers Zweifel, so hat die Kommandantin bzw. der Kommandant dies ausdrücklich anzuführen.
(1) Das Dienstalter beginnt mit der Aufnahme in die Wehr. Nachgewiesene Vordienstzeiten in anderen Wehren werden jedoch auf Ansuchen auf das Dienstalter angerechnet. Ebenso werden im Verbande einer anderen Wehr abgelegte Schulungen anerkannt, wenn hierüber ein ausreichender Nachweis erbracht wird.
(2) Wehrangehörige, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen vorübergehend an der Dienstleistung verhindert sind, können von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten bis zur Dauer eines Jahres beurlaubt werden.
(3) Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr hat über jeden Wehrangehörigen ein Personalblatt zu führen, in welches außer den Personaldaten die den Feuerwehrdienst betreffenden Daten, wie Eintrittstag in die Wehr, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Ausscheiden sowie allfällige Ordnungsstrafen einzutragen sind.
(1) Die taktische Einheit einer Wehr ist die Löschgruppe. Diese besteht in einfacher Besetzung aus
der Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten, | ||||||||||
der Maschinistin bzw. dem Maschinisten und | ||||||||||
vier Einsatzkräften. |
(2) Die Sollstärke einer Wehr hat bei einer Ausrüstung mit einem Löschfahrzeug zu betragen:
eine Kommandantin bzw. ein Kommandant, | ||||||||||
eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter, | ||||||||||
zwei Gruppenkommandantinnen bzw. Gruppenkommandanten, | ||||||||||
eine Maschinistin bzw. ein Maschinist, | ||||||||||
15 bis 18 Einsatzkräfte. |
(3) Der Kommandantin bzw. dem Kommandanten obliegt es, die Diensteinteilung so zu treffen, dass die Wehr je Löschfahrzeug jederzeit mindestens in der Stärke einer Löschgruppe einsatzbereit ist.
(1) Die Zuweisung von Fahrzeugen, Löschgeräten, Ausrüstungsgegenständen und Betriebsmitteln an die Wehren obliegt dem Magistrat.
(2) Für die gesicherte Verwahrung, die widmungs- und zweckmäßige Verwendung, die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung der von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Mittel ist die Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr verantwortlich. Sie bzw. er ist verpflichtet, über alle gemeindeeigenen Inventargegenstände nach den Anordnungen des Magistrates Aufzeichnungen zu führen und die Gebarung mit den von der Stadt Wien beigestellten Betriebsmitteln und sonstigen Verbrauchsmaterialien entsprechend auszuweisen.
(3) Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann fachlich geeignete und verlässliche Wehrangehörige in ihrer bzw. seiner Vertretung mit der Verwaltung des Gemeindegutes beauftragen und hierbei deren Mitwirkung in Anspruch nehmen. Diese Wehrangehörigen sind dem Magistrat namhaft zu machen.
(1) Befehle und Anordnungen von Vorgesetzten sind von jedem Wehrangehörigen genauestens zu befolgen.
(2) Die Wehrangehörigen sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erfüllung ihrer Obliegenheiten oder die Wirksamkeit des Einsatzes beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind ihnen verboten:
a) | das Rauchen und der Genuß von Alkohol während eines Einsatzes; | |||||||||
b) | das Überbesetzen der Fahrzeuge und die Mitnahme feuerwehrfremder Personen mit Ausnahme von Organen der öffentlichen Aufsicht; | |||||||||
c) | die Benützung von Feuerwehrfahrzeugen zu anderen Fahrten als zu Einsätzen oder zu Schulungen im Ortsbereich. |
(1) Die Bekleidungs- und Rüstungssorten sind den Wehrangehörigen gegen Empfangsbestätigung beizustellen. Sie bleiben Eigentum der Stadt Wien, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus der Wehr zurückzustellen.
(2) Das Auswechseln oder die Benützung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken anderer Wehrangehöriger ist verboten.
(3) Eigenmächtige Veränderungen an den Bekleidungs- und Rüstungssorten sowie an den Dienstgrad- und Dienstaltersabzeichen sind verboten.
(4) Die Kommandantinnen und Kommandanten haben mindestens einmal jährlich den ordnungsgemäßen Zustand und die Vollzähligkeit der Bekleidungs- und Rüstungssorten zu überprüfen.
(5) Außer Dienst dürfen im allgemeinen weder Bekleidungs- noch Ausrüstungsstücke getragen werden. Für festliche oder feierliche Anlässe kann jedoch die Kommandantin bzw. der Kommandant Ausnahmen gestatten.
(6) Das Tragen von Abzeichen feuerwehrfremder Organisationen oder Vereinen auf Mütze, Bluse oder Mantel ist verboten.
(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebsfeuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben.
(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung, insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzten Mindeststand, sind dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(1) Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat. Für die Verleihung von Dienstgraden gelten die Vorschriften des § 7.
(2) Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten: Lebensalter, Dienstalter in der Betriebsfeuerwehr, Funktion in der Betriebsfeuerwehr, Art und Dauer der Ausbildung im Feuerwehrdienst.
(3) Der Magistrat kann die Verleihung eines Dienstgrades von einer Überprüfung der fachlichen Eignung, erforderlichenfalls einer ergänzenden Ausbildung abhängig machen.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 16 des Wiener Feuerwehrgesetzes geahndet.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren im Lande Wien (Wiener Feuerwehr-Verordnung)
StF.: 26/1957
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 des Gesetzes vom 17. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 16, über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) wird verordnet: