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§ 11 W-FV (Wiener Feuerwehr-Verordnung) - JUSLINE Österreich
§ 11 W-FV
W-FV - Wiener Feuerwehr-Verordnung
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
entfällt;
LGBl. Nr. 45/2016
vom 11.11.2016
In Kraft seit 12.11.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis W-FV
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Paragrafennavigation
§ 1 W-FV Bezeichnung.
§ 2 W-FV Dienstaufsicht.
§ 3 W-FV Aufgabenbereich.
§ 4 W-FV Einsatzbestimmungen.
§ 5 W-FV Aufnahme in die Wehr.
§ 6 W-FV Personelle Stellung der Wehrangehörigen.
§ 7 W-FV
§ 8 W-FV Gliederung und Stärke einer Wehr.
§ 9 W-FV Verwaltung von Gemeindegut.
§ 10 W-FV
§ 11 W-FV
§ 12 W-FV
§ 13 W-FV
§ 14 W-FV Vorschriften für die Benützung der Bekleidungs- und Rüstungssorten
§ 15 W-FV Anzeigepflicht.
§ 16 W-FV Dienstgrade und Rangabzeichen.
§ 17 W-FV Strafbestimmungen.
Wiener Feuerwehr-Verordnung (W-FV) Fundstelle
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 W-FV
§ 12 W-FV
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