(1) Der Einsatz der Wehren erfolgt entweder durch die Nachrichtenzentrale der Feuerwehr der Stadt Wien oder auf Grund unmittelbar bei den Brandmeldestellen der Wehren einlaufender Anzeigen. In letzterem Falle ist die Ausrückung unverzüglich mittels der Notrufnummmer an die Nachrichtenzentrale zu melden.
(2) Über jeden Einsatz ist auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck ein Aktionsbericht abzufassen und dem Magistrat einzusenden.
0 Kommentare zu § 4 W-FV