§ 4 W-FV Einsatzbestimmungen.

W-FV - Wiener Feuerwehr-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Einsatz der Wehren erfolgt entweder durch die Nachrichtenzentrale der Feuerwehr der Stadt Wien oder auf Grund unmittelbar bei den Brandmeldestellen der Wehren einlaufender Anzeigen. In letzterem Falle ist die Ausrückung unverzüglich mittels der Notrufnummmer an die Nachrichtenzentrale zu melden.

(2) Über jeden Einsatz ist auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck ein Aktionsbericht abzufassen und dem Magistrat einzusenden.

In Kraft seit 25.09.1957 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 W-FV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 W-FV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 W-FV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 W-FV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 W-FV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-FV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 W-FV
§ 5 W-FV