Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Wehren sind der Dienstaufsicht des Magistrates unterstellt.
In Kraft seit 25.09.1957 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 W-FV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-FV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 W-FV