(1) Die Wehren haben in ihrem unmittelbaren Ortsbereich und dessen nächster Umgebung, ferner über besondere Anordnung des Magistrates auch anderwärts in Tätigkeit zu treten.
(2) Die Wehren haben im einzelnen folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) | die Pflege und Instandhaltung der von der Stadt Wien beigestellten, zur Ausübung des Feuerwehrdienstes erforderlichen Mittel sowie deren gesicherte, zweckmäßige Verwahrung und Bereithaltung für den Einsatz; | |||||||||
b) | die Abhaltung regelmäßiger ausreichender Übungen in der Anwendung und Bedienung der technischen Mittel für den Feuerwehrdienst sowie die laufende theoretische und praktische Schulung der Wehrangehörigen in der Brandbekämpfung, der Rettung von Menschen aus Lebensgefahr und der Durchführung von technischen Hilfeleistungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel unter Einhaltung der besonderen Anordnungen des Magistrates; | |||||||||
c) | die Vorsorge für eine zweckmäßige und rasche Benachrichtigung der Wehrangehörigen im Alarmfalle und für einen ausreichenden Bereitschaftsdienst, der es ermöglicht, den Einsatz in möglichst kurzer Frist zu bewerkstelligen; | |||||||||
d) | die volle Einsatzbereitschaft und Pflichterfüllung auf der Aktionsstelle, um den eingetretenen Notstand nach besten Kräften auf die zweckmäßigste Art zu beheben. |
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