§ 14 W-FP Strafbestimmung

W-FP - Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert;

2.

seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt;

3.

die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt;

4.

in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstößt;

5.

den in gemäß § 17 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, mit einer Geldstrafe von 140 Euro bis zu 3.500 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 70/2001, gemäß § 1 Abs. 2 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl. für Wien Nr. 4/2001, und gemäß § 4 Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012, LGBl. für Wien Nr. 20/2012, sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 auch ein tierschutzrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

(5) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer oder Pächter zu verhängen.

In Kraft seit 16.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 W-FP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 W-FP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 W-FP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 W-FP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 W-FP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 W-FP
§ 15 W-FP