(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert; | |||||||||
2. | seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt; | |||||||||
3. | die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt; | |||||||||
4. | in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstößt; | |||||||||
5. | den in gemäß § 17 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften zuwiderhandelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, mit einer Geldstrafe von 140 Euro bis zu 3.500 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 70/2001, gemäß § 1 Abs. 2 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl. für Wien Nr. 4/2001, und gemäß § 4 Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012, LGBl. für Wien Nr. 20/2012, sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 auch ein tierschutzrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
(5) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer oder Pächter zu verhängen.
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