(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
1. | den Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landesregierung bestellt wird, und | |||||||||
2. | den Nachweis einer mindestens dreijährigen befugten fachlichen Tätigkeit in einem Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen oder in einem fachlich nahestehenden Berufszweig. |
(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und vier weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied ein Veterinärmediziner des amtstierärztlichen Dienstes der Stadt Wien sein muss und ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss. Die Berufung von zwei fachkundigen Mitgliedern, wovon ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss, erfolgt auf Grund eines Dreiervorschlages der Wirtschaftskammer Wien und eines fachkundigen Mitgliedes auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien. Werden die Vorschläge nicht oder nicht vollständig innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung ohne weitere Anhörung vorzunehmen. Zum Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein Beamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Prüfungskommission ist gehörig zusammengesetzt und beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzvorsitzende) und mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Prüfung anwesend sind.
(4) Ersatztermine für Prüfungen sind nach Maßgabe der Erfordernisse bis höchstens drei Monate nach Abberaumung oder Entfall eines Prüfungstermines anzuberaumen.
(5) Die Wiener Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen:
1. | die Sachgebiete der Prüfung, | |||||||||
2. | die Form und Dauer der Prüfung, | |||||||||
3. | die Anforderungen an die Prüfer, | |||||||||
4. | die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, | |||||||||
5. | nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine, | |||||||||
6. | die auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1, | |||||||||
7. | nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung, | |||||||||
8. | die Hochschul- und Fachschuldiplome, die ausreichende Kenntnis der Sachgebiete gewährleisten, | |||||||||
9. | die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, | |||||||||
10. | die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie | |||||||||
11. | die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr. |
(6) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Prüfungen und Befähigungsnachweise, die in einem anderen Bundesland oder in einem EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat erworben worden sind, nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Vorschriften diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen im wesentlichen entsprechen. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen oder sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
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