§ 13 W-FP Traditionsbild der Fiakerkutsche

W-FP - Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Fiaker-Fahrdienst dürfen nur solche Fahrzeuge verwendet werden, die dem überkommenen Traditionsbild der Fiakerkutsche entsprechen. Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die Fahrzeugtypen des Glaslandauers, des Lederlandauers, des Vis-a-vis-Wagens, der Victoria-Kutsche und des Coupés. Werbung im Fiakerfahrdienst ist unzulässig.

(2) Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung der Fahrzeugtypen insbesondere hinsichtlich Farben, Lackierung und Tapezierung durch Verordnung festlegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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