(1) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen.
(2) Im Verfahren sind zu hören:
1. | die Wirtschaftskammer Wien, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Frage, ob die Fiakerkutschen dem überkommenen Traditionsbild im Sinne des § 13 entsprechen; | |||||||||
2. | die Landespolizeidirektion Wien; | |||||||||
3. | die Bezirksvorsteher der betroffenen Bezirke. |
(3) Die Wirtschaftskammer Wien hat für die von der Behörde zugewiesenen Fahrzeugnummern Nummerntafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Auf der Nummerntafel muss die Stampiglie der Wirtschaftskammer Wien angebracht sein. Die Nummerntafel muss mit der Pferdekutsche fest verbunden sein.
(4) Nach Erlöschen der Konzession (§ 10) sind die Nummerntafeln unverzüglich bei der Wirtschaftskammer Wien abzuliefern.
(5) Kommt der Konzessionsinhaber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Nummerntafeln abzunehmen.
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