§ 7 W-FP Konzessionsverleihung

W-FP - Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen.

(2) Im Verfahren sind zu hören:

1.

die Wirtschaftskammer Wien, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Frage, ob die Fiakerkutschen dem überkommenen Traditionsbild im Sinne des § 13 entsprechen;

2.

die Landespolizeidirektion Wien;

3.

die Bezirksvorsteher der betroffenen Bezirke.

(3) Die Wirtschaftskammer Wien hat für die von der Behörde zugewiesenen Fahrzeugnummern Nummerntafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Auf der Nummerntafel muss die Stampiglie der Wirtschaftskammer Wien angebracht sein. Die Nummerntafel muss mit der Pferdekutsche fest verbunden sein.

(4) Nach Erlöschen der Konzession (§ 10) sind die Nummerntafeln unverzüglich bei der Wirtschaftskammer Wien abzuliefern.

(5) Kommt der Konzessionsinhaber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Nummerntafeln abzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 W-FP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 W-FP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 W-FP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 W-FP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 W-FP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 W-FP
§ 8 W-FP