§ 5 W-FP Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens

W-FP - Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für den Erwerb einer Konzession für ein Fiakerunternehmen oder ein Pferdemietwagenunternehmen, die auf eine bestimmte Anzahl von Kutschen zu lauten hat, und während der gesamten Ausübungsdauer müssen folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen:

1.

Eigenberechtigung bei natürlichen Personen;

2.

Verlässlichkeit;

3.

fachliche Befähigung (Befähigungsnachweis gemäß § 6);

4.

Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Zugpferden sowie Stallungen, die ein artgerechtes Halten der Zugpferde ermöglichen, im Gebiet der Stadt Wien;

5.

Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Kutschen, die dem Traditionsbild der Fiakerkutsche (§ 13) entsprechen und Räumlichkeiten zum Einstellen der Fahrzeuge und zur Aufbewahrung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, wie Zaumzeug, Zuggeschirr und dgl., im Gebiet der Stadt Wien;

6.

eine Einkommens- oder Vermögenslage, die die ordnungsgemäße Führung des angestrebten Unternehmens erwarten lässt (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit);

7.

geeignete Büroräumlichkeiten am beabsichtigten Standort des Unternehmens.

(2) Eine Person ist nur dann verlässlich, wenn von ihr erwartet werden kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.

(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

der Konzessionswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999), oder

2.

eine dem Konzessionswerber bereits erteilte Genehmigung zum Betrieb der im Abs. 1 genannten Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zurückgenommen wurde, es sei denn es handelt sich um eine Zurücknahme wegen Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Ausübung der Konzession, oder

3.

der Konzessionswerber oder Ausübungsberechtigte wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Vorschriften über

a)

die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)

die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge, oder

c)

den Tierschutz

rechtskräftig bestraft wurde.

(4) Die im Abs. 1 angeführten persönlichen (Z 1, 2 und 3) Voraussetzungen müssen bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften vom Geschäftsführer und jenen Personen erfüllt werden, denen maßgeblicher Einfluss auf die Konzessionsausübung zusteht.

(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde auch ein Gutachten der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.

(6) Eine Vermehrung der Zahl der Kutschen bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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