§ 7 W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage.

1.

dem Gehalt und

2.

den ruhegenußfähigen Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, einschließlich des sich darauf beziehenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 29a der Dienstordnung 1994. Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Bezügen entsprechen. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.

(1a) Abweichend von Abs. 1 vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines in § 28 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder bis zu dessen späterem Schuleintritt, zur Pflege eines in § 55 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes, oder für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 55a oder 61b der Dienstordnung 1994 von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Soweit dadurch die volle Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht überschritten wird, kann der Beamte auch erklären, den Pensionsbeitrag von der doppelten verminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten.

(1b) Wird die Erklärung (Abs. 1a) spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam.

(1c) Die Abs. 1a und 1b gelten sinngemäß auch für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) liegen. Die Erklärung (Die Erklärungen) darf (dürfen zusammen) höchstens einen Zeitraum von 36 Monaten umfassen.

(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten

1.

für die Zeit, die nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt,

2.

für die Zeit einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994, ausgenommen für die Abgeltung, die der Beamte für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 erhält,

3.

für die Zeit einer Karenz gemäß § 55 der Dienstordnung 1994, solange die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1994 vorliegen.

3a.

für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 56 der Dienstordnung 1994, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,

3b.

für die Zeit einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994,

4.

für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes oder eines gleichartigen Dienstes, für die kein Anspruch auf Bezüge besteht.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes (Urlaubes ohne Bezüge) Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt Wien für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so gebührt dem Beamten ein Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages.

Stand vor dem 05.12.2024

In Kraft vom 14.12.2023 bis 05.12.2024

(1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage.

1.

dem Gehalt und

2.

den ruhegenußfähigen Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, einschließlich des sich darauf beziehenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 29a der Dienstordnung 1994. Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Bezügen entsprechen. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.

(1a) Abweichend von Abs. 1 vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines in § 28 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder bis zu dessen späterem Schuleintritt, zur Pflege eines in § 55 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes, oder für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 55a oder 61b der Dienstordnung 1994 von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Soweit dadurch die volle Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht überschritten wird, kann der Beamte auch erklären, den Pensionsbeitrag von der doppelten verminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten.

(1b) Wird die Erklärung (Abs. 1a) spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam.

(1c) Die Abs. 1a und 1b gelten sinngemäß auch für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) liegen. Die Erklärung (Die Erklärungen) darf (dürfen zusammen) höchstens einen Zeitraum von 36 Monaten umfassen.

(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten

1.

für die Zeit, die nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt,

2.

für die Zeit einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994, ausgenommen für die Abgeltung, die der Beamte für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 erhält,

3.

für die Zeit einer Karenz gemäß § 55 der Dienstordnung 1994, solange die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1994 vorliegen.

3a.

für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 56 der Dienstordnung 1994, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,

3b.

für die Zeit einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994,

4.

für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes oder eines gleichartigen Dienstes, für die kein Anspruch auf Bezüge besteht.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes (Urlaubes ohne Bezüge) Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt Wien für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so gebührt dem Beamten ein Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages.

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