(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 13a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 13b nur genehmigen, wenn
1. | die Voraussetzungen des § 13c vorliegen und | |||||||||
2. | eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. |
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 13h entfällt die in § 13c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
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