(1) Einem Facharbeiter sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes (§ 3 Abs. 2) zu bescheinigen, wenn er
1. | in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und | |||||||||
2. | eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. | |||||||||
Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. |
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.
(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen der Verbesserung der Einkommenssituation dienen.
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