(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluß an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung hat mindestens ein Jahr zu betragen und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien. Hiebei ist auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder in einer besuchten Schule vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Ausbildung in der Anschlußlehre Bedacht zu nehmen.
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