(1) Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule (§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Der Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule (§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.
(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule (§ 7 Abs. 1) erfolgreich abgeschlossen oder an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erfolgreich teilgenommen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
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