Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
1. | Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft, | |||||||||
2. | Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, | |||||||||
3. | Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau, | |||||||||
4. | Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau, | |||||||||
5. | Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung, | |||||||||
6. | Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft, | |||||||||
7. | Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft, | |||||||||
8. | Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft, | |||||||||
9. | Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft, | |||||||||
10. | Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft, | |||||||||
11. | Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft, | |||||||||
12. | Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft, | |||||||||
13. | Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, | |||||||||
14. | Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung, | |||||||||
15. | Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung. |
0 Kommentare zu Art. 1 § 9 W-BAO 1992