(1) Während der Lehrzeit ist für den Lehrling der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für den Lehrling einen anderen Ausbildungsgang zu organisieren oder einen sonstigen Kurs einer anderen Bildungseinrichtung zu bestimmen, der die in einem Fachkurs zu behandelnden Ausbildungsbereiche umfaßt.
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