§ 30b VwGG

VwGG - Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
  2. (2)Absatz 2Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
  3. (3)Absatz 3Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
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