Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024
(1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann Vorlageanträge, Revisionen und Revisionsbeantwortungen samt Beilagen, Fristsetzungsanträge und Akten des Verfahrens im Original, als Ausdruck von elektronischen Dokumenten oder als Kopie vorlegen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die Vorlage im Original oder eine Einsicht ins Original anordnen. Die Vorlage kann auch im elektronischen Weg erfolgen.
(2)Absatz 2Die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verfahrens sowie die vom Verwaltungsgerichtshof angeforderten Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden sind nach Abschluss des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes zurückzustellen. Wurden diese Akten elektronisch übermittelt, sind die diesbezüglichen Daten vom Verwaltungsgerichtshof nach Abschluss seines Verfahrens zu löschen.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30c VwGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30c VwGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30c VwGG