§ 35 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Revisionen, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn

1.

dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind,

2.

sich schon aus dem Erkenntnis oder dem Beschluss ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und

3.

die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2021

(1) Revisionen, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn

1.

dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind,

2.

sich schon aus dem Erkenntnis oder dem Beschluss ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und

3.

die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.

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