Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 2) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 2,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,
1.Ziffer einsdass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
2.Ziffer 2dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2)Absatz 2Eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.Eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Absatz eins, ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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