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Legende:
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(1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 32) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit BeschlußBeschluss ausspricht,
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(2) Eine BeschlußfassungBeschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.
(1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 32) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit BeschlußBeschluss ausspricht,
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(2) Eine BeschlußfassungBeschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.