§ 13 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 32) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit BeschlußBeschluss ausspricht,

1.

daßdass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;

2.

daßdass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

(2) Eine BeschlußfassungBeschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 22.07.1995 bis 28.02.2013

(1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 32) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit BeschlußBeschluss ausspricht,

1.

daßdass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;

2.

daßdass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

(2) Eine BeschlußfassungBeschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten