§ 12 VwGG

VwGG - Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsSenate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aüber die Zurückweisung von Revisionen und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);über die Zurückweisung von Revisionen und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (Paragraph 14, Absatz 2,);
      2. b)Litera büber die Einstellung des Verfahrens;
      3. c)Litera cüber Fristsetzungsanträge;
      4. d)Litera düber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
      5. e)Litera eüber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
      6. f)Litera füber den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird;
      7. g)Litera güber Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
    2. 2.Ziffer 2auf Antrag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des Berichters/der Berichterin über Revisionen und Anträge, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
  3. (3)Absatz 3Wurde über die Revision oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.Wurde über die Revision oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Absatz eins und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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