(1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden
1. a) | über die Zurückweisung von Revisionen und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2); | |||||||||
b) | über die Einstellung des Verfahrens; | |||||||||
c) | über Fristsetzungsanträge; | |||||||||
d) | über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde; | |||||||||
e) | über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde; | |||||||||
f) | über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird; | |||||||||
g) | über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind; | |||||||||
2. | auf Antrag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des Berichters/der Berichterin über Revisionen und Anträge, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. |
(2) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
(3) Wurde über die Revision oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
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