(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(Anm.: Abs. 1a bis 1d mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über
1. | die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG); | |||||||||
2. | die Geschäftsverteilung (§ 11); | |||||||||
3. | die Geschäftsordnung (§ 19); | |||||||||
4. | den Tätigkeitsbericht (§ 20). |
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