§ 10 VwGG

VwGG - Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(Anm.: Abs. 1a bis 1d mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über

1.

die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);

2.

die Geschäftsverteilung (§ 11);

3.

die Geschäftsordnung (§ 19);

4.

den Tätigkeitsbericht (§ 20).

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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