Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsSoweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, sind einlangende nichtelektronische Dokumente von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des elektronischen Dokuments mit dem ursprünglichen Schriftsatz bzw. der ursprünglichen Beilage und die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Ist die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich oder wurden Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt, sind die nichtelektronischen Dokumente gesondert aufzubewahren.
(3)Absatz 3Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Abs. 2 gesondert aufzubewahren oder gemäß § 30c Abs. 2 zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Abs. 1 vernichtet werden.Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Absatz 2, gesondert aufzubewahren oder gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Absatz eins, vernichtet werden.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 VwGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 VwGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 VwGG