Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 4,
Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:
1.Ziffer einsder Präsident,
2.Ziffer 2der Vizepräsident,
3.Ziffer 3die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
4.Ziffer 4die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihung ergibt, sind für deren Beurteilung nacheinander folgende Umstände maßgebend:
1.Ziffer einsfür die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
2.Ziffer 2das Lebensalter.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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