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Legende:
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(2) Wiederwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.
(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß Anhang 3 Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.
1.Ziffer eins wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 undwiederverwendbare Verpackungen gemäß Absatz eins, und
2.Ziffer 2 bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002
inSub-Litera, i, n Verkehr gesetzt werden.
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(2) Wiederwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.
(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß Anhang 3 Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.
1.Ziffer eins wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 undwiederverwendbare Verpackungen gemäß Absatz eins, und
2.Ziffer 2 bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002
inSub-Litera, i, n Verkehr gesetzt werden.