Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bei Bindungen im Rahmen der Veranschlagung gemäß § 37 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 ist im Teilheft auch ersichtlich zu machen, unter welchen vereinbarungsgemäßen Voraussetzungen diese Bindungen aufgehoben werden können.
In Kraft seit 19.05.2012 bis 31.12.9999
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