Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören jedenfalls nicht der Aufwand und die Auszahlungen für Gesetzliche Verpflichtungen gemäß Paragraph 35, BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören jedenfalls nicht der Aufwand und die Auszahlungen für
0 Kommentare zu § 6 VV