§ 4 VV

VV - Veranschlagungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einer anderen haushaltsführenden Stelle verwendet werden, als jener, bei der die Aufwendungen und die damit zusammenhängenden Auszahlungen für diese Bediensteten veranschlagt sind, sind ab Beginn der Verwendung im Detailbudget jener haushaltsführenden Stelle, bei der sie in Verwendung stehen, zu veranschlagen. Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.

In Kraft seit 19.05.2012 bis 31.12.9999
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