Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin und Verlegerin der periodischen Druckschrift „Der S*****". Der Beklagte ist in Österreich als Inhaber und Geschäftsführer eines weit verzweigten Bauimperiums unter dem Namen G***** A***** H***** aufgetreten. Gegen ihn wurde wegen strafbarer Handlungen zu Lasten der Bank Burgenland ermittelt. Er wurde in diesem Zusammenhang mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. 5. 2001 wegen Untreue in zwei Fällen, Beihilfe zur Untreue in drei ... mehr lesen...