§ 53e VStG Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen

VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.

(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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