Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsJugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
(2)Absatz 2Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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