Rechtssatz: Nach § 53b Abs 2 VStG ist der Bestrafte, wenn er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, zwangsweise vorzuführen. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes sind der § 36 Abs 1 zweiter Satz und der § 36 Abs 3 VStG anzuwenden. Gemäß dem ersten Satz des vorgenannten § 36 Abs 3 VStG ist dem Festgenommenen ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Fest... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde anhängig, wonach die Berufungsbehörde die Eingabe des nunmehrigen Berufungswerbers betreffend die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft zum Antritt der Freiheitsstrafe als unzulässig zurückgewiesen hat, wobei das der Eingabe zugrunde liegende Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist und auch nicht beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde, so ist auf Grundlage des § 53b Abs 2 VStG eine Beschwerde ?in der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es stellen zwar die zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe und der nachfolgende Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Im vorliegenden Fall ist es jedoch weder zu einer solchen zwangsweisen Vorführung noch bisher zu einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gekommen. Hingegen stellte eine Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe weder einen Bescheid noch die Aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Stellung eines Haftaufschubantrages hinderte nicht den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Im übrigen hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Der Bescheid war sofort vollstreckbar; gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestanden im vorliegenden Fall keine Bedenken. mehr lesen...
Begründung: 1. Die auf § 67a AVG gestützte Beschwerde enthält folgendes Vorbringen: Über die Beschwerdeführerin wurde wegen § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, in der geltenden Fassung, vom Magistratischen Bezirksamt für den 18. Bezirk, zur Zahl MBA 18-S-3259/93, eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und 20 Stunden, rechtskräftig verhängt. Infolge Nichtentrichtung dieser Geldstrafe wurde von der Magistratsabteilu... mehr lesen...