§ 55 VStG Tilgung der Strafe

VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.

(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 55 VStG


Tilgung der Verwaltungsstrafen von 4422schneider zum § 55 VStG

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Hallo ich möchte die rund fragen ob jemand weiss ob Verwaltungsstrafen in Österreich getilgt werden z.b.: Alkohol am Steuer nach absolvierung des Kurses. Es geht darum das sich jemand für den Beruf Polizist/in bewerben möchte und sich nicht sicher ist ob diese Daten noch gespeichert sind, ob ma... mehr lesen...

§ 55 VStG | 1 Antwort | 1974 Aufrufe | 29.03.18

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