§ 1 ErwSchVG Eignung eines Vereins

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eignung eines Vereins, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.Die Eignung eines Vereins, gemäß Paragraph 279, Absatz 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, UbG Patientenanwälte oder gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
    1. 1.Ziffer einszum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,
    2. 2.Ziffer 2Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,Beratung im Sinn des Paragraph 4, zu erteilen,
    3. 3.Ziffer 3im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen,im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der Paragraphen 4 a und 4b durchzuführen,
    4. 4.Ziffer 4nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,nach Paragraph 4 c, bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,
    5. 5.Ziffer 5nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,nach Paragraph 4 d, Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,
    6. 6.Ziffer 6in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,in Erwachsenenschutzverfahren nach Paragraph 119, AußStrG als Rechtsbeistand, nach Paragraph 120, AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach Paragraph 131, AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,
    7. 7.Ziffer 7gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte odergemäß Paragraph 13, Absatz eins, UbG Patientenanwälte oder
    8. 8.Ziffer 8gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,
    mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
  3. (2)Absatz 2Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
  4. (3)Absatz 3In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsDie Eignung eines Vereins, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.Die Eignung eines Vereins, gemäß Paragraph 279, Absatz 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, UbG Patientenanwälte oder gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
    1. 1.Ziffer einszum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,
    2. 2.Ziffer 2Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,Beratung im Sinn des Paragraph 4, zu erteilen,
    3. 3.Ziffer 3im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen,im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der Paragraphen 4 a und 4b durchzuführen,
    4. 4.Ziffer 4nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,nach Paragraph 4 c, bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,
    5. 5.Ziffer 5nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,nach Paragraph 4 d, Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,
    6. 6.Ziffer 6in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,in Erwachsenenschutzverfahren nach Paragraph 119, AußStrG als Rechtsbeistand, nach Paragraph 120, AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach Paragraph 131, AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,
    7. 7.Ziffer 7gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte odergemäß Paragraph 13, Absatz eins, UbG Patientenanwälte oder
    8. 8.Ziffer 8gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,
    mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
  3. (2)Absatz 2Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
  4. (3)Absatz 3In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.

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