Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsGefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2)Absatz 2Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) geeignete Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 auswählen und durchführen.
(3)Absatz 3Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3, ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 festlegen und durchführen:
1.Ziffer einsAuslösewerte für Vibrationen,
2.Ziffer 2Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
3.Ziffer 3Grenzwerte für bestimmte Räume.
In Kraft seit 26.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 VOLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 VOLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 VOLV