§ 2 VOLV Begriffsbestimmungen

VOLV - Verordnung Lärm und Vibrationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsVibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);
    1. a.Litera aHand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.
    2. b.Litera bGanzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
  2. 2.Ziffer 2Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)
    1. a.Litera agehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (Paragraph 4,);
    2. b.Litera bstörender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach Paragraph 5, überschreitet.
In Kraft seit 26.01.2006 bis 31.12.9999
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