§ 3 VOLV Expositionsgrenzwert

VOLV - Verordnung Lärm und Vibrationen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
    1. 1.Ziffer einsFür Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;
    2. 2.Ziffer 2Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;
    3. 3.Ziffer 3Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);
    4. 4.Ziffer 4Für jugendliche Arbeitnehmer/innen gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.Für jugendliche Arbeitnehmer/innen gelten die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3), und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofernAbweichend von Absatz eins, kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,), und den Expositionsgrenzwert (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdurch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, unddurch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des Paragraph 6, nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und
    2. 2.Ziffer 2geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Arbeitgeber/innen
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
    2. 2.Ziffer 2ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde und
    3. 3.Ziffer 3die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
In Kraft seit 26.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 VOLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 VOLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 VOLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 VOLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 VOLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 VOLV
§ 4 VOLV