(1) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 95 Abs. 3 ASchG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Arbeitnehmer/innen Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
(3) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller,
1. | durch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt und | |||||||||
2. | nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der die Arbeitnehmer/innen ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken. |
(4) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:
1. | nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen, | |||||||||
2. | unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden, | |||||||||
3. | wenn nach Anhörung des zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienstes gewährleistet ist, dass für die betreffenden Arbeitnehmer/innen eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird, | |||||||||
4. | befristet, wobei die Frist maximal 4 Jahre betragen darf. |
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