Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsIm Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
(2)Absatz 2Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kannRaumakustische Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
1.Ziffer einsder jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (Paragraph 5,),
2.Ziffer 2bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.
In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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