Gesamte Rechtsvorschrift VOLV

Verordnung Lärm und Vibrationen

VOLV
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 VOLV Geltungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

§ 2 VOLV Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsVibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);
    1. a.Litera aHand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.
    2. b.Litera bGanzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
  2. 2.Ziffer 2Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)
    1. a.Litera agehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (Paragraph 4,);
    2. b.Litera bstörender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach Paragraph 5, überschreitet.

§ 3 VOLV Expositionsgrenzwert


  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
    1. 1.Ziffer einsFür Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;
    2. 2.Ziffer 2Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;
    3. 3.Ziffer 3Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);
    4. 4.Ziffer 4Für jugendliche Arbeitnehmer/innen gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.Für jugendliche Arbeitnehmer/innen gelten die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3), und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofernAbweichend von Absatz eins, kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,), und den Expositionsgrenzwert (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdurch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, unddurch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des Paragraph 6, nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und
    2. 2.Ziffer 2geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Arbeitgeber/innen
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
    2. 2.Ziffer 2ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde und
    3. 3.Ziffer 3die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

§ 4 VOLV Auslösewert


§ 4.Paragraph 4,

Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen: Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind Paragraphen 8, Absatz eins und 14 Absatz eins, anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

  1. 1.Ziffer einsFür Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;
  2. 2.Ziffer 2Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;
  3. 3.Ziffer 3Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

§ 5 VOLV Grenzwerte für bestimmte Räume


  1. (1)Absatz einsBei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Ziffer eins bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Ziffer eins bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
    1. 1.Ziffer einsLA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;
    2. 2.Ziffer 2LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;
    3. 3.Ziffer 3LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.

§ 6 VOLV Bewertungen und Messungen


  1. (1)Absatz einsLärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren, herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen
    1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung der Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden;
    2. 2.Ziffer 2den physikalischen Eigenschaften von Lärm oder Vibrationen, dem Ausmaß, der Dauer und der Expositionsgröße sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren;
    3. 3.Ziffer 3bei Hand-Arm-Vibrationen für Arbeitsmittel, die beidhändig gehalten oder geführt werden, an jeder Hand vorgenommen werden;die repräsentative Exposition ergibt sich aus dem höheren der beiden Werte, wobei beide Werte zu dokumentieren sind;
    4. 4.Ziffer 4so dokumentiert werden (§ 5 ASchG), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.so dokumentiert werden (Paragraph 5, ASchG), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.
  4. (4)Absatz 4Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung, notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).

§ 7 VOLV Ermittlung und Beurteilung der Gefahren


  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmer/innen durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsArt, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall sowie gegenüber intermittierenden und wiederholten Vibrationen;
    2. 2.Ziffer 2Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte und Grenzwerte für bestimmte Räume;
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung;
    4. 4.Ziffer 4die Angaben von Herstellern/Herstellerinnen, Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten.
  2. (2)Absatz 2Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Arbeitnehmer/innen durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsalle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen bei gleichzeitiger Einwirkung von Lärm und Vibrationen oder ototoxischen Substanzen, soweit nach dem Stand der Technik oder der Arbeitsmedizin ein Zusammenhang erwiesen ist;
    2. 2.Ziffer 2besondere Arbeits- oder Umgebungsbedingungen bei Vibrationen, zB Arbeit bei niedrigen Temperaturen;
    3. 3.Ziffer 3alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer/innen;
    4. 4.Ziffer 4die Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung mit einer angemessenen mindernden Wirkung; bei Hand-Arm-Vibrationen zB auch Handschuhe zum Schutz vor Nässe und Kälte;
    5. 5.Ziffer 5alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen durch
      1. a.Litera aWechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um Unfallgefahren zu vermeiden; dies ist insbesondere zu beachten, wenn Gehörschutz zur Anwendung kommt;
      2. b.Litera bverminderte Sprachverständlichkeit bei Lärm;
      3. c.Litera cAuswirkungen von Vibrationen auf den Arbeitsplatz oder auf Arbeitsmittel, zB wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen, auf das Ablesen von Anzeigen oder auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen störend auswirken;
    6. 6.Ziffer 6eine allfällige über die Normalarbeitszeit (acht Stunden oder vierzig Stunden) hinausgehende Exposition gegenüber Lärm oder Vibrationen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen, Abschirmungen, für Lärm auch Raumakustik;
    2. 2.Ziffer 2die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird;
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird;
    4. 4.Ziffer 4die Möglichkeit, Verbindungen zwischen Arbeitsmitteln oder sonstigen Einrichtungen schwingungsdämpfend zu gestalten.
  4. (4)Absatz 4Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ASchG hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 ASchG hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 8 VOLV Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen


  1. (1)Absatz einsWenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraphen 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    2. 2.Ziffer 2Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
    4. 4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
    6. 6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
    7. 7.Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 13, ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    3. 3.Ziffer 3die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

§ 9 VOLV Maßnahmen und Maßnahmenprogramm


  1. (1)Absatz einsGefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) geeignete Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 auswählen und durchführen.
  3. (3)Absatz 3Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3, ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 festlegen und durchführen:
    1. 1.Ziffer einsAuslösewerte für Vibrationen,
    2. 2.Ziffer 2Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
    3. 3.Ziffer 3Grenzwerte für bestimmte Räume.

§ 10 VOLV Bauliche und raumakustische Maßnahmen


  1. (1)Absatz einsIm Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens α= 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kannRaumakustische Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
    1. 1.Ziffer einsder jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (Paragraph 5,),
    2. 2.Ziffer 2bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

§ 11 VOLV Maßnahmen an der Quelle


§ 11.Paragraph 11,

Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie

  1. 1.Ziffer einsalternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;
  2. 2.Ziffer 2die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;
  3. 3.Ziffer 3die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.

§ 12 VOLV Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge


§ 12.Paragraph 12,

Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie

  1. 1.Ziffer einsArbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen Lärm oder Vibrationen über den Auslösewerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen bzw. durchzuführen.
  2. 2.Ziffer 2Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen Lärm oder Vibrationen verursachen, sind so aufzustellen bzw. durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen soweit als möglich verringert wird.
  3. 3.Ziffer 3Rohre oder Leitungen, die vibrierende Arbeitsmittel untereinander oder mit anderen Einrichtungen verbinden, müssen schwingungsdämpfend ausgeführt und befestigt sein.

§ 13 VOLV Technische und organisatorische Maßnahmen


  1. (1)Absatz einsIm Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind technische Maßnahmen festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsfür Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);
    2. 2.Ziffer 2für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren aufgrund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).
  2. (2)Absatz 2Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wieIm Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
    1. 1.Ziffer einsAbstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;
    2. 2.Ziffer 2sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer/innen;
    3. 3.Ziffer 3Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.

§ 14 VOLV Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis


  1. (1)Absatz einsFür Arbeitnehmer/innen die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Arbeitnehmer/innen den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.Für Arbeitnehmer/innen die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Absatz 4,) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Arbeitnehmer/innen den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.
  2. (2)Absatz 2Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Arbeitnehmer/innen persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Arbeitnehmer/innen unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Arbeitnehmer/innen müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
  3. (3)Absatz 3Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Absatz 4,) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
  4. (4)Absatz 4Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilenDie Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Absatz eins und 3 ist zu beurteilen
    1. 1.Ziffer einsortsbezogen oder
    2. 2.Ziffer 2personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
  5. (5)Absatz 5Das Verzeichnis lärmexponierter Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 65 Abs. 4 Z 6 ASchG ist für jene Arbeitnehmer/innen zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.Das Verzeichnis lärmexponierter Arbeitnehmer/innen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 6, ASchG ist für jene Arbeitnehmer/innen zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.

§ 15 VOLV Ausnahmen


  1. (1)Absatz einsGemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 10, Absatz 2,, und mit Maßgabe des Absatz 2, keine Ausnahme zulassen darf.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 95 Abs. 3 ASchG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Arbeitnehmer/innen Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß Paragraph 95, Absatz 3, ASchG Ausnahmen von Paragraph 3, Absatz eins, zulassen, wenn die Arbeitnehmer/innen Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
  3. (3)Absatz 3Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller,Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller,
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt und
    2. 2.Ziffer 2nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der die Arbeitnehmer/innen ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.
  4. (4)Absatz 4Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen weiters nur erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsnach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen,
    2. 2.Ziffer 2unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,
    3. 3.Ziffer 3wenn nach Anhörung des zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienstes gewährleistet ist, dass für die betreffenden Arbeitnehmer/innen eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,
    4. 4.Ziffer 4befristet, wobei die Frist maximal 4 Jahre betragen darf.

§ 16 VOLV Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union


§ 16.Paragraph 16,

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2003 S. 38;Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2003 Sitzung 38;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 06.07.2002 S. 13.Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 06.07.2002 Sitzung 13.

§ 17 VOLV


  1. (1)Absatz einsGemäß § 114 Abs. 1 und 2 ASchG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 65, Absatz 2 bis 4 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  2. (2)Absatz 2Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 17 Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 1 bis 3, § 67 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 87 Abs. 1 letzter Satz der gemäß § 108 Abs. 2, § 114 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 114 Abs. 4 Z 5 und 7 ASchG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2005, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Paragraph 17, Absatz eins bis 4, Paragraph 51, Absatz eins bis 3, Paragraph 67, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 87, Absatz eins, letzter Satz der gemäß Paragraph 108, Absatz 2,, Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz sowie Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5 und 7 ASchG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,, außer Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung §§ 314 und 345 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Paragraphen 314 und 345 der gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,, außer Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in Paragraphen 3,, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt ein Grenzwert von L tief A,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten, oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, gilt ein Grenzwert von L tief A,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten, oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
  7. (7)Absatz 7§ 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.Paragraph 10, Absatz 2, gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
  8. (8)Absatz 8Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen müssen, sofern die in Abs. 2 und 3 genannten Bestimmungen eingehalten werden, den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Lärm erst ab 15. Februar 2006 entsprechen.Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen müssen, sofern die in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen eingehalten werden, den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Lärm erst ab 15. Februar 2006 entsprechen.
  9. (9)Absatz 9Für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) tritt diese Verordnung erst am 15. Februar 2008 in Kraft. Bis dahin sind insoweit die in Abs. 2 genannten Bestimmungen weiter anzuwenden.Für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) tritt diese Verordnung erst am 15. Februar 2008 in Kraft. Bis dahin sind insoweit die in Absatz 2, genannten Bestimmungen weiter anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10§ 4, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 5 sowie in Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.Paragraph 4,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 5, sowie in Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2009, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 VOLV ANHANG A


Definition und Bewertung: Lärmgrößen Gehörgefährdender Lärm:

Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks.

Lärmexpositionspegel – LA,EX,8h oder LA,EX,40h: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq mit einem Beurteilungszeitraum von einem Arbeitstag (8 h) oder bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, mit einem Beurteilungszeitraum von einer Arbeitswoche (40 h) gemäß Abschnitt 3.6 ISO 1999:1990.

LA,EX,To = LA,eq,Te + 10 log (Te/To)

mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum jeweiligen Beurteilungszeitraum To von 8 h bzw. 40 h.

Störwirkung von Lärm:

Beurteilungspegel – LA,r: Lärmexpositionspegel LA,EX,To, wie für gehörgefährdenden Lärm, mit Zuschlägen für die Impuls- oder Tonhaltigkeit.

LA,r = LA,EX,To + K

mit To als Beurteilungszeitraum und K als Zuschlag, der je nach Gegebenheit entweder als Impulszuschlag KI oder Tonzuschlag KT zu berücksichtigen ist. Bei gleichzeitigem Auftreten von Impuls- und Tonhaltigkeit ist nur ein Zuschlag zu addieren.

Bei Aufenthaltsräumen in Baustellenwagen: LA,r = LA,eq,Te + K mit Te als Pausendauer je Schicht

Impulszuschlag KI: Der Zuschlag für impulshältiges Geräusch ist 6 dB, wenn die A-bewerteten Maximalpegel bei der Anzeigedynamik „impulse“ sich um mindestens 2 dB von den Maximalpegeln bei der Anzeigedynamik „fast“ unterscheiden.

Tonzuschlag KT: Wenn Tonkomponenten deutlich hörbar sind und die Terzbandanalyse ergibt, dass der Pegel eines (oder zweier) Terzbänder die Pegel der benachbarten Bänder um 5 dB oder mehr übersteigt, beträgt der Tonzuschlag 6 dB.

Zusammengesetzte Lärmexposition:

Setzt sich Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkung während eines Arbeitstages oder einer Arbeitswoche aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Lärmexposition mit dem Gesamt- Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:

als die i-te Teilexpositionsdauer von n und mit als i-ter Teildauerschallpegel von n.

Anl. 2 VOLV ANHANG B


Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen Hand-Arm-Vibrationen:

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes ahw,8h; dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy, ahwz gemäß Kapitel 4 und 5 sowie Anhang A ÖNORM EN ISO 5349-1:2001.

und mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.

Zusammengesetzte Exposition bei Hand-Arm-Vibrationen:

Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:

mit als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit als i-te Teilexposition von n.

Ganzkörper-Vibrationen:

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf den Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes aw,8h; dieser wird ausgedrückt als Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen 1,4.awx, 1,4.awy, awz, gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2005 mit der Maßgabe, dass für sitzende oder stehende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist:

und mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.

Zusammengesetzte Exposition bei Ganzkörper-Vibrationen:

Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt – Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:

mit als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit als i-te Teilexposition von n.

Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 26.01.2006

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins,

Geltungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3,

Expositionsgrenzwert

§ 4.Paragraph 4,

Auslösewert

§ 5.Paragraph 5,

Grenzwerte für bestimmte Räume

§ 6.Paragraph 6,

Bewertungen und Messungen

§ 7.Paragraph 7,

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 8.Paragraph 8,

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen

§ 9.Paragraph 9,

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

§ 10.Paragraph 10,

Bauliche und raumakustische Maßnahmen

§ 11.Paragraph 11,

Maßnahmen an der Quelle

§ 12.Paragraph 12,

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge

§ 13.Paragraph 13,

Technische und organisatorische Maßnahmen

§ 14.Paragraph 14,

Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis

§ 15.Paragraph 15,

Ausnahmen

§ 16.Paragraph 16,

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 17.Paragraph 17,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

 

Anhang A:

Definition und Bewertung: Lärmgrößen

Anhang B:

Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen

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