Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraphen 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1.Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
2.Ziffer 2Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
7.Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 13, ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
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