(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. | die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13; | |||||||||
2. | Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung; | |||||||||
3. | die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen; | |||||||||
4. | das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen; | |||||||||
5. | die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck; | |||||||||
6. | sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition; | |||||||||
7. | die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung. |
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. | die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren; | |||||||||
2. | die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13; | |||||||||
3. | die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen. |
0 Kommentare zu § 8 VOLV