Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsIm Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind technische Maßnahmen festzulegen:
1.Ziffer einsfür Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);
2.Ziffer 2für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren aufgrund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).
(2)Absatz 2Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wieIm Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
1.Ziffer einsAbstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;
2.Ziffer 2sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer/innen;
3.Ziffer 3Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
In Kraft seit 26.01.2006 bis 31.12.9999
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