§ 7 VBefrG

VBefrG - Volksbefragungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren.

In Kraft seit 14.12.2012 bis 31.12.9999
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