Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „ja“ oder „nein“ gestimmt hat, oder welchen der beiden Lösungsvorschläge er angekreuzt hat, oder
3.Ziffer 3überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
4.Ziffer 4die zur Abstimmung gelangte Frage, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder beide alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt worden sind, oder
5.Ziffer 5aus dem vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte, oder für welchen Lösungsvorschlag der Stimmberechtigte stimmen wollte.
(2)Absatz 2Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3)Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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