Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a)Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
b)Litera bdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten;
c)Litera cdie Summe der abgegebenen ungültigen Antworten;
d)Litera ddie Summe der abgegebenen gültigen Antworten;
e)Litera ewenn die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.
(2)Absatz 2Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des Paragraph 13, unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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