(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten; | |||||||||
b) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten; | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten; | |||||||||
d) | die Summe der abgegebenen gültigen Antworten; | |||||||||
e) | wenn die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen. |
(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).
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