Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen.
(2)Absatz 2Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.Wird eine Volksbefragung gemäß Absatz eins, angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.
(3)Absatz 3Die Entschließung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a)Litera aden Tag der Befragung (Abs. 2),den Tag der Befragung (Absatz 2,),
b)Litera bdie der Volksbefragung zugrundezulegende Fragestellung,
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