Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.
(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind im Übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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