§ 10 VBefrG

VBefrG - Volksbefragungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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