Entscheidungsgründe: Am 17. Jänner 2005 wurde die seinerzeit bei der klagenden Partei beschäftigte Gudrun S***** in Graz beim Überqueren der Reininghausstraße von einem Kraftfahrzeug erfasst, niedergestoßen und schwer verletzt. Das Alleinverschulden am Unfall trägt der fahrerflüchtige Lenker, der nicht ermittelt werden konnte. Die klagende Partei hat der verletzten Dienstnehmerin gemäß § 8 AngG Lohnfortzahlungen von 11.462,70 EUR geleistet. Die klagende Partei begehrt diesen Betr... mehr lesen...